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Wann müssen Prostituierte Steuern zahlen?

Ob professionelle Prostituierte, Escort-Lady oder Hobbyhure - wer sexuelle Dienstleistungen anbietet, muss auch Steuern bezahlen. Besonders Hobbyhuren stellen sich oft die Frage, ob “das kleine Taschengeld”, welches man hier und da durch sexuelle Dienstleistungen erzielt, auch versteuert werden muss. Wir erklären dir, ab wann Steuern fällig werden!

Selbstständige Prostituierte: Ab wann müssen Hobbyhuren Steuern zahlen?

Steuererklärung ProstituierteProstituierte müssen sich jetzt als Sexworkerin anmelden.

Selbstständig tätige Prostituierte müssen neben der Einkommenssteuer auch Umsatzsteuer zahlen. Deshalb ist eine genaue Buchführung und eine entsprechende Kalkulation bei den Preisen besonders wichtig. Mit den Änderungen im Prostitutionsgesetz am 01.07.2017 müssen sich zudem alle Personen, die sich für sexuelle Dienstleistungen bezahlen lassen, als Sexworkerin anmelden. Die Anmeldedaten werden auch an das Finanzamt übermittelt, weshalb bei nicht eingereichter Steuererklärung der Betrag geschätzt werden kann. Auf Nummer sicher gehst du, wenn du deine Einnahmen sorgfältig notierst und am Jahresende eine Steuererklärung machst, damit du nicht der Steuerhinterziehung beschuldigt wirst.

Gutscheine, Paypal & Co: Müssen “Geschenke” auch versteuert werden?

Geschenke BluemenGutscheine oder Bezahlungen über Paysafecards müssen versteuert werden.

Als Einnahmen zählen nicht nur Bargeld oder Geld, das auf deinem Konto eingeht, sondern auch Geldwerte Vorteile, die du durch sexuelle Dienstleistungen bekommst. Also auch die Zahlung mittels Gutscheine, Paysafecards oder Paypal muss versteuert werden. Viele Damen denken, dass Einnahmen unter 450 Euro im Monat steuerfrei wären, aber dies ist nicht der Fall! Selbstständige Prostituierte sind ab dem ersten Euro steuerpflichtig, egal, ob die Bezahlung als Gutschein, Bar, per Überweisung oder in Form von Wertgegenständen erfolgte. Bitte denke stets daran, dass du durch Anzeigen im Internet immer Spuren hinterlässt. Finanzämter machen regelmäßig Backups aller Anzeigen auf den großen Portalen wie markt.ch. Wenn dort eine Anzeige von dir zu finden ist, wartet das Finanzamt auf deine Steuererklärung. Solltest du diese nicht einreichen, kann es dazu kommen, dass du ins Visier der Steuerfahndung gerätst.

Was ist die Umsatzsteuer genau?

Selbständige Sexualdienstleister, Bordellbetreiber und auch gewerbliche Zimmervermieter, die das Gewerbe im Inland anbieten, sind daher Unternehmer - sie erzielen also umsatzsteuerpflichtige Einkünfte. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Escort-Lady, eine Hobbyhure oder um eine professionelle Prostituierte handelt. Der Umsatzsteuer unterliegen die Umsätze aus Leistungen und Lieferungen, die der Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt - so der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Unternehmer ist eine Person, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf selbständiger Basis ausübt. Beruflich und gewerblich sind alle Tätigkeiten, die darauf abzielen, dass Einnahmen lukriert und in weiterer Folge Gewinne erzielt werden - so der § 2 Abs. 1 UStG.

Angestellte Prostituierte: Gibt es steuerliche Freibeträge?

Gesetz Steuerliche FreibeträgeFür angestellte Prostituierte ist die Gesetzeslage etwas anders.

Sexualdienstleister, die sich in einem Anstellungsverhältnis befinden, erbringen keine umsatzsteuerbaren Leistungen, da sie keine Unternehmereigenschaft besitzen. In § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird geregelt, dass die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erhoben wird, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im darauffolgenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Bei den 17.500 Euro handelt es sich aber um den Jahresbetrag. Wer seine Dienste ab dem 1. Juli anbietet, der darf die Umsatzgrenze von 8.750 Euro nicht überschreiten. Nimmt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, so darf kein Abzug der Vorsteuer erfolgen. Der Unternehmer kann aber auf die Kleinunternehmerregelungen verzichten - mit dem Verzicht bindet sich der Unternehmer aber für die nächsten fünf Jahre. In den folgenden fünf Jahren kann keine Änderung der Regelung mehr erfolgen.

Auch Bordellbetreiber und Zimmervermieter müssen die Umsatzsteuer bezahlen

Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass die Umsätze der Prostituierten dem gewerblichen Zimmervermieter oder Bordellbetreiber zuzurechnen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Inhaber der Wohnungen als Erbringer der Leistungspakete auftreten, die der Freier mit den Prostituierten in Anspruch nimmt. Der Bordellbetreiber oder Zimmervermieter bietet die Gelegenheit bzw. den Ort für die Sexualdienstleistung. Somit müssen nicht nur die Umsätze Prostituierten berücksichtigt werden - es sind auch jene Umsätze zu versteuern, die die Zimmervermieter und Bordellbetreiber aufgrund der Zimmervermietungen erzielen. Auch jene Einkünfte müssen in weiterer Folge versteuert werden. Sind die Prostituierten und Zimmervermieter unsicher, so sollten sie einen Steuerberater kontaktieren oder mitunter direkt beim zuständigen Finanzamt nachfragen.

Diese Übersicht kann keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen. Die hier dargestellte Interpretation des Gesetzes kann sich jederzeit ändern. Dieser Ratgeber erhebt keinen Anspruch auf Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit. Irrtümer sind vorbehalten und alle Angaben ohne Gewähr. Fragen sollten mit einem Anwalt, Beratungsstellen oder der zuständigen Behörde direkt geklärt werden.

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