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Sex unter 18 - was ist verboten, was ist erlaubt?

Richterhammer Sex mit Minderjährigen ist in den meisten Fällen gesetzlich verboten.

Wer online nach Sextreffen sucht, stellt sich oftmals die Frage, was eigentlich erlaubt ist und was nicht. Jeder Mensch hat das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Das heißt, solange zwei Personen freiwillig miteinander Sex haben, ist dies in den meisten Fällen erlaubt.

Manchmal gibt es jedoch Ausnahmen - nämlich dann, wenn eine Person zum Beispiel noch gar nicht volljährig ist oder wenn Inhalte verschickt werden, die gegen das Gesetz verstoßen. Einige wichtige Gesetze sowie die Handhabe auf markt.de wollen wir Dir nachfolgend erklären, sodass Du genau weißt, was Du auf markt.de darfst und was nicht.

Was verbietet das Gesetz?

Verkehr mit Kindern unter 14 Jahren

Grundsätzlich sind sexuelle Handlungen an, vor und mit Kindern verboten und gelten nach §§ 176 StGB  als sexueller Missbrauch. Dabei muss es nicht zu einem körperlichen Übergriff kommen (§ 176a StGB). So ist das Fotografieren von Kindern in aufreizenden und sexuellen Posen verboten. Dies gilt auch, wenn das Kind oder die Eltern einwilligen.

Man darf Kindern unter 14 Jahren auch keine pornografischen Darstellungen, z.B. "Dick-Pics" zeigen. Ebenso darf man vor ihnen keine sexuellen Handlungen vornehmen, z.B. onanieren, während das Kind zuschaut (§ 176a StGB). Auch die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b StGB) ist verboten. Man darf somit nicht versuchen, Kinder zu sexuellen Handlungen mit sich selbst oder Dritten zu bringen, indem man ihnen beispielsweise zuredet oder ihnen pornografische Inhalte zeigt. Auch das anbieten, nachweisen oder das Verabreden für solche Taten ist strafbar. In diesen Fällen liegt das Strafmaß bei mindestens 6 Monate bis maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Der Versuch und der Missbrauch von Kindern ist strafbar und wird je nach Schwere des Falles (§ 176c, 176d StGB) mit mindestens 6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Verkehr mit Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren

Justitia Bezahlter Sex bei Jugendlichen ist verboten.

Ausnutzen einer Zwangslage oder Sex gegen Bezahlung

Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren ist verboten, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird oder für Sex bezahlt wird. Als Bezahlung zählt nicht nur Bargeld (häufig als Taschengeld oder "TG" bezeichnet), sondern auch andere Geschenke, die als Gegenleistung für den Geschlechtsverkehr erbracht werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Amazongutscheine
  • Smartphones
  • Bezahlen von anderen Dingen, z.B. "Shoppen gehen".

Jugendlicher hat keine Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung

Auch wenn keine Zwangslage besteht und kein Geld fließt, machen sich Erwachsene über 21 Jahren strafbar, wenn sie es ausnutzen, dass ein Jugendlicher unter 16 Jahren noch nicht die Fähigkeiten zur sexuellen Selbstbestimmung besitzt. In solchen Fällen wird immer der Einzelfall berücksichtigt und geprüft, ob der Jugendliche die sexuellen Handlungen und die daraus resultierenden Konsequenzen intellektuell, emotional und moralisch verarbeiten kann und ob Unreife, Leichtsinn oder Unkenntnis vorlagen, die die Entscheidung des Jugendlichen beeinflusst haben.

Schutzbefohlene

Besondere Regeln gelten für Schutzbefohlene. Als Schutzbefohlene gelten Personen unter 18 Jahre, die man erzieht oder ausbildet bzw. leibliche Kinder sowie Kinder des Partners/der Partnerin, die im gleichen Haushalt leben. Mit Jugendlichen, die als Schutzbefohlene in der Abhängigkeit von Erwachsenen stehen, darf kein sexueller Verkehr stattfinden, denn dies wäre Missbrauch. Ebenso ist es verboten, vor Schutzbefohlenen sexuelle Handlungen vorzunehmen (z.B. onanieren). Der Versuch und der Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) bzw. Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) ist strafbar und kann je nach Schwere des Falles mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bestraft werden.

Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen

Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist nach § 180 StGB ebenfalls strafbar und soll Jugendliche davor bewahren, in die Prostitution abzugleiten. Deshalb machen sich Personen strafbar, die sexuelle Handlungen mit unter 16-jährigen vermitteln oder ihnen die Gelegenheit zum Sex bieten z.B. indem sie ihnen ein Zimmer überlassen. Fließt dabei auch noch ein Entgelt, gilt der Strafbestand sogar bis zum 18. Lebensjahr. Der Vermittler macht sich in solchen Fällen auch strafbar, wenn die beteiligten Personen rein rechtlich gesehen Sex haben dürften.

Überlässt z.B. ein 20-jähriger seinem 19-jährigen Freund sein Zimmer, damit dieser mit seiner 17-jährigen Freundin Sex haben kann, wäre dies für den 20-jährigen strafbar, obwohl sein Kumpel und dessen Freundin rechtlich gesehen Sex haben dürfen. Ausgenommen davon sind übrigens Eltern, die ihre Fürsorgepflicht nicht verletzen. Erlauben Eltern ihrer 16-jährigen Tochter, dass ihr gleichaltriger Freund bei ihr übernachtet und haben die zwei Sex, wäre dies völlig in Ordnung, denn Eltern haben die Pflicht, die Entwicklung ihrer Kinder nicht zu beeinträchtigen - dazu gehört auch die sexuelle Entwicklung.

Was ist sonst noch verboten?

Inzest

Mann wird verhaftet Inzest kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Sex mit den eigenen Kindern, Eltern, Großeltern oder unter Geschwistern ist nach § 173 StGB verboten. Dabei spielt das Alter keine Rolle. Ist ein Beteiligter jedoch unter 14 Jahre oder ein Schutzbefohlener, gelten die entsprechenden Gesetze zum Missbrauch von Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen. Sind beide Personen über 18 Jahre alt (z.B. eine 40-jährige Frau und ihr 65-jähriger Vater) wird dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Beteiligte unter 18 Jahren bleiben straffrei - dies ist zum Beispiel der Fall, wenn zwei 17-jährige Geschwister miteinander Verkehr haben.

Kinder- und Jugendpornografie

Nach § 184 StGB dürfen Personen unter 18 Jahren pornografische Inhalte nicht zugänglich gemacht werden. Als Inhalt gilt nach § 11 Abs. 3 StGB nicht nur das geschriebene Wort, sondern auch:

  • Tonträger, z.B. Audioaufnahmen
  • Bilder und Videos
  • sowie andere Abbildungen, wie z.B. Comiczeichnungen.

Das bedeutet, dass man Kindern und Jugendlichen weder pornografische Texte, Bilder, Darstellungen oder Videos anbieten, zeigen oder verkaufen darf. Wer dies doch tut, erhält eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von Kinder- und Jugendpornografie ist nach § 184b StGB und § 184c StGB strafbar. Somit ist  auch das herstellen, anbieten und bewerben sowie zugänglich machen von solchen Inhalten verboten. Als kinder- bzw. jugendpornografisch gilt alles, was sexuelle Handlungen mit, an oder vor Kindern und Jugendlichen beinhaltet. Dabei ist es egal, ob der Inhalt ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen (z.B. Austausch von Fantasie, Roleplay) wiedergibt. Ebenfalls gelten Aufnahmen von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern und Jugendlichen als pornografisch, wenn das Opfer in geschlechtsbetonter Körperhaltung dargestellt ist bzw. bei Kinderpornografie die Geschlechtsteile oder das Gesäß aufreizend gezeigt werden. Die Strafen fallen bei kinderpornografischen Inhalten deutlich höher aus und liegen bei 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bzw. 3 Monate bis 5 Jahre, wenn der Inhalt kein tatsächliches Geschehen beinhaltet, sondern nur wirklichkeitsnah ist. Bei jugendpornografischen Inhalten beläuft sich die Strafe auf bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.

Während den meisten Personen die Unrechtmäßigkeit von kinderpornografischen Inhalten bewusst ist, ist das bei jugendpornografischen Inhalten oft nicht so. Wenn z.B. ein 19-jähriger Junge Nacktfotos seiner 16-jährigen Freundin auf dem Handy gespeichert hat, besitzt er bereits Jugendpornografie. Diese darf er nur für den persönlichen Gebrauch besitzen und herstellen und er benötigt die Einwilligung seiner Freundin. Aber vorsicht: Zeigt er diese Bilder seinen Freunden gilt dies als Verbreitung von Jugendpornografie und die Freiheitsstrafe liegt bei bis zu 3 Jahren.

Wer kinder- oder jugendpornografische Inhalte versucht sich zu verschaffen, sie abruft oder besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 5 Jahren (kinderpornografie) bzw. bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe (Jugendpornografie) bestraft.

Cybergrooming

Cybergrooming bezeichnet das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit der Intention, sexuelle Kontakte anzubahnen und ist nach §§ 176a und 176b StGB als besondere Begehungsform des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar. Es können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhangen werden, wenn Online auf das Kind eingewirkt wird. Folgende Tatbestände fallen darunter:

  • Das Kind soll zu sexuellen Handlungen gebracht werden. Dazu zählt auch, wenn das Kind per Webcam beim Cybersex zuschauen oder sogar selbst mitmachen soll.
  • Der Täter will sog. kinderpornografisches Material herstellen oder in seinen Besitz bringen. Das ist z.B. der Fall, wenn Kinder genötigt werden, intime Bilder oder Bilder in aufreizenden Posen zu erstellen und zu versenden
  • Dem Kind wird pornografisches Material gezeigt. Das können z.B. "Dick-Pics" sein oder Bilder und Videos von sexuellen Handlungen.

Auch vermeintlich harmlose Gespräche, die nicht sexuell geprägt sind, fallen unter den Tatbestand des Cybergrooming, wenn die Absicht besteht, dass Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, kinderpornographisches Material herzustellen oder wenn man dem Kind pornographische Inhalte zeigt.

Beim Cybergrooming ist es nicht relevant, ob der Chatpartner tatsächlich ein Kind ist oder sich lediglich als Kind ausgibt. Auch Ermittler, Elternteile oder sonstige Personen können sich als Kind ausgeben. Der Täter macht sich trotzdem strafbar. Die Tat ist ein Offizialdelikt und wird von Ermittlungsbehörden verfolgt, auch wenn keine Strafanzeige erstattet wird.

Kindliche Sexpuppen

Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild sind in Deutschland verboten. Unter diese Art von Sexpuppen fallen Puppen, bei denen der Körper oder Teile des Körpers der kindlichen Anatomie nachempfunden sind und diese Puppen für den sexuellen Gebrauch bestimmt sind.

Sie dürfen nach § 184l StGB weder hergestellt, angeboten, beworben, veräußert (verkaufen und verschenken) oder gekauft werden. Auch der Versuch, eine solche Puppe zu erwerben, ist verboten, denn auch der Besitz ist strafbar. Die Strafe liegt bei 3 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Tierpornografie

Auch gewalt- oder tierpornografische Inhalte dürfen nach § 184a StGB nicht hergestellt, bezogen, angeboten oder verbreitet werden. Auch der Versuch, diese Inhalte zu Verbreiten, ist schon strafbar. Wenn der Inhalt sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier zum Inhalt hat, kann dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Gemäß § 3 S.1 Nr. 13 TierSchG ist es zudem verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

Exhibitionistische Handlungen und "Dick Pics"

Smartphone Das Versenden von Dick Pics ist in den meisten Fällen verboten.

Männer dürfen ihr Geschlechtsteil nicht ohne Aufforderung entblößen und zeigen, denn dies gilt nach § 183 StGB als exhibitionistische Handlung. Auch "Dick-Pics" (Bilder des nackten und zumeist erigierten Gliedes) dürfen nicht ungefragt versandt werden - egal, ob die Empfängerin über 18 Jahre alt ist. Wer ungefragt Dick-Pics versendet, ohne vorher dazu aufgefordert worden zu sein, versendet nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB pornografische Schriften. Auf das ungefragte Zeigen von Genitalien (egal ob "live" oder in Form eines Bildes) steht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Bildaufnahmen des Intimbereichs - "Upskirting"

Upskirting bedeutet, dass man heimlich Bild- oder Videoaufnahmen unter Röcken, Kleidern oder in den Ausschnitt von Frauen herstellt. Diese heimlichen Aufnahmen von Genital, Gesäß oder Brust sind verboten und schließen auch Aufnahmen, auf denen Unterwäsche getragen wird, mit ein. Ausschlaggebend ist, dass die Frau nichts von der Aufnahme weiß und ihre Körperregionen eigentlich durch Oberbekleidung oder andere Maßnahmen zum Sichtschutz (z.B. ein Badetuch in der Sauna) vor fremde Blicke abgeschirmt hatte. Das Erstellen sowie das Weitergeben an Dritte dieser Aufnahmen wird nacn § 184k StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Zudem können Bildträger (z.B. Laptop, USB-Stick), Bildaufnahmegerät (Kamera, Smartphone) und technische Hilfsmittel (kleine Spy-Cams, Drohnen), mit denen die Bilder aufgenommen wurden, nach § 74a StGB eingezogen werden.

Jugendgefährdende Prostitution

Nach § 184g StGB dürfen Erwachsene nicht der Prostitution an Orten nachgehen, die von Personen unter 18 Jahren aufgesucht werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn sich jemand für Parkplatzsex in der Nähe einer Schule oder auf einem Spielplatz trifft. Auch an anderen Orten, die für Kinder und Jugendliche bestimmt sind, ist dies verboten, zum Beispiel Spaß- und Freibäder. Darüber hinaus ist es verboten, Sex gegen Entgelt innerhalb der eigenen vier Wänden anzubieten, wenn Personen unter 18 Jahren mit im Haushalt leben. Liegt das Kind im Bett und wird dann ein Freier eingeladen, gefährdet dies sittlich das Kind bzw. den Jugendlichen und kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden.

Stalking

Unter Stalking versteht man, wenn jemand eine andere Person absichtlich belästigt, nachstellt oder bedroht. Stalker zwingen den Betroffenen den Kontakt auf - und zwar nicht nur in der “realen” Welt, sondern auch online. Dazu zählt zum Beispiel die unerwünschte Kommunikation per E-Mail, Nachrichten oder Anrufe. Im Internet äußert sich Stalking auch dadurch, dass Personen im Namen von Betroffenen Waren bestellen oder Kleinanzeigen in deren Namen aufgeben. Letzteres zählt zum Identitätsdiebstahl - Betroffene erhalten plötzlich Anrufe oder Nachrichten auf Anzeigen, die sie nie inseriert haben. Besonders im Erotikbereich führt dies erheblich zu Beeinträchtigungen der Betroffenen. So veröffentlichen Stalker Fotos oder persönliche Details online oder versenden sie an andere Personen, in der Absicht, dass der Betroffene dadurch von Dritten belästigt wird. In manchen Fällen drohen Stalker sogar damit, die verbreiteten Inhalte an Arbeitgeber, Freunde oder Familie zu senden. 

Nach § 238 StGB ist die Nachstellung anderer Personen strafbar und kann mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Darunter fällt auch die Nachstellung mit Telekommunikationsmitteln, also Cyberstalking. Betroffene sollten sämtliche Nachrichten und Beweise sichern und bei der Polizei Strafanzeige erstatten.

Sexuelle Übergriffe

Sexuelle Handlungen unter Gewalt (auch Drohungen) oder mit Personen, die nicht in der Lage sind, Widerstand zu leisten, wenn sie den Sex nicht wollen, sind nach § 177 StGB verboten. Dabei ist es egal, wie alt die beteiligten Personen sind. Wenn eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person ausgeführt wird, spricht man von einer sexuellen Nötigung. Wird gegen den Willen der Person in den Körper eingedrungen ist dies eine Vergewaltigung. Beides wird mit Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren bestraft und auch der Versuch ist bereits strafbar.

Was gilt auf markt.de?

markt.de nimmt den Kinder- und Jugendschutz sehr ernst. Deshalb geht markt.de sogar weiter als das Gesetz und erlaubt nur Personen über 18 Jahren, den Kontaktbereich auf markt.de zu nutzen. Gesuche und Angebote, die sich an Personen unter 18 Jahren richten, sind auf markt.de verboten und führen dazu, dass das markt.de-Profil sofort gelöscht wird. Sollte Dir jemand schreiben, der noch keine 18 Jahre alt ist, brich den Kontakt sofort ab, blockiere die Person und melde die Person unter service@markt.de. Schreibe der Person auch nicht mehr zurück - wenn du mit jemanden schreibst, der unter 18 Jahre alt ist, machst du dich ggfs. strafbar - je nachdem, was ihr schreibt.

markt.de weist in den Nutzungsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass sich Mitglieder an die geltenden Gesetze halten müssen. Auch altersunabhängige Verstöße führen deshalb zur sofortigen Löschung des markt.de-Profils. Dies gilt sowohl für Anzeigen als auch für Chatnachrichten. Liegen uns Beweise für Missbrauchsfälle vor oder wurde kinder- oder jugendpornografisches Material versendet, arbeiten wir eng mit den Behörden zusammen, um den Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Hinweis: Dieser Text dient lediglich Informationszwecken. Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen erfolgen ohne Gewähr.

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